Et ideo non ignoras ita demum ad petitionem dotis admitti te posse, si dotem a te re ipsa datam probatura es.
von tabea.k am 18.04.2018
Und deshalb sind Sie nicht unkundig, dass Sie nur dann einer Mitgiftforderung stattgegeben werden können, wenn Sie die von Ihnen tatsächlich gegebene Mitgift beweisen werden.
von elijah.9883 am 13.08.2024
Daher weißt du, dass du die Mitgiftforderung nur dann geltend machen kannst, wenn du nachweisen kannst, dass du die Mitgift tatsächlich geleistet hast.