Et omnes quidem eventus, quos dos ex stipulatu habet, maneat pro sui natura exercens:
von ronya.i am 03.11.2020
Und wahrlich alle Ereignisse, welche die Mitgift aus Vereinbarung besitzt, möge gemäß ihrer eigenen Natur fortbestehen:
von jessica949 am 28.09.2018
Und alle rechtlichen Ansprüche, die aus einer formellen Heiratsvereinbarung entstehen, sollen weiterhin gemäß ihrer Natur ausgeübt werden: