De rebus in sponsam donationis gratia collatis creditores mariti facti, si non prius obligatas sibi probent, eam convenire minime possunt.
von paul.y am 28.12.2021
Die Gläubiger des Ehemanns können die Braut nicht wegen Hochzeitsgeschenken in Anspruch nehmen, es sei denn, sie können nachweisen, dass diese Gegenstände ihnen bereits zuvor verpfändet waren.
von theresa953 am 04.07.2013
Bezüglich der Sachen, die der Braut zum Zweck der Schenkung übertragen wurden, können die zu Gläubigern des Ehemanns gewordenen Gläubiger sie in keiner Weise belangen, wenn sie nicht zuvor deren Verpflichtung an sich beweisen können.