Si mulier dotem a viro dari stipuletur, ut de ea testari possit, cum ordinationis testamenti cogitatio mortis antecedens tempus significat nec condicionem, sed causam continet, intestata quoque muliere defuncta stipulationem committi proficiet.
von paul.924 am 29.10.2023
Wenn eine Ehefrau mit ihrem Ehemann eine formelle Vereinbarung trifft, ihm die Kontrolle über ihre Mitgift zu überlassen, damit sie diese in ihrem Testament verfügen kann, und da die Absicht, ein Testament zu errichten, eine Vorwegnahme des Todes bedeutet und eher einen Grund als eine Bedingung darstellt, bleibt die Vereinbarung auch dann gültig, wenn sie stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben.
von yuna.l am 02.01.2016
Wenn eine Frau stipuliert, dass eine Mitgift vom Ehemann gegeben wird, damit sie darüber ein Testament errichten kann, da die Überlegung zur Errichtung eines Testaments eine dem Tod vorausgehende Zeit bezeichnet und keine Bedingung, sondern eine Ursache enthält, wird es vorteilhaft sein, dass die Stipulation auch dann vollzogen wird, wenn die Frau unvererbt verstorben ist.