Cui consequens est, ut etiam id, quod additamenti causa in dotem datum est, eadem actione repetatur.
von franz.9876 am 19.12.2013
Es folgt daraus, dass auch dasjenige, was zur Ergänzung in die Mitgift gegeben wurde, durch dieselbe Klage zurückgefordert werden kann.
von neo.k am 09.02.2021
Daraus folgt, dass alles, was als Zusatz zur Mitgift gegeben wurde, durch dasselbe Rechtsverfahren zurückgefordert werden kann.