Habebit enim facultatem repetendae rationis negotiorum gestorum ab eo qui fuerit substitutus.
von pia8939 am 25.07.2020
Er wird die Befugnis haben, Rechenschaft über geführte Geschäfte von demjenigen zu fordern, der substituiert worden sein wird.
von elise.928 am 21.02.2016
Er wird das Recht haben, von der Person, die als Stellvertreter eingesetzt wurde, eine Rechenschaft über die geführten Geschäfte zu verlangen.