Ita tamen, ut hereditate defuncti penitus arceatur, si quis ex his quos memoravimus in contrahendis incestis nuptiis consilium inisse monstrabitur, successuro in locum illius, qui post eum gradum proximus invenitur.
von nelio.f am 26.05.2018
Jedoch wird jeder zuvor Genannte, der nachweislich eine Verwandtenehe zu planen beabsichtigt hat, vollständig von der Erbschaft des Verstorbenen ausgeschlossen, wobei sein Platz von dem nächstfolgenden berechtigten Erben eingenommen wird.
von dorothea916 am 11.01.2020
Jedoch derart, dass er von der Erbschaft des Verstorbenen vollständig ausgeschlossen wird, wenn jemand von denjenigen, die wir erwähnt haben, nachweislich einen Plan zum Eingehen einer inzestuösen Ehe geschmiedet hat, wobei derjenige, der als nächster Grad nach ihm gefunden wird, an seiner Stelle zu folgen bestimmt ist.