Testandi sane ita demum habeat facultatem, ut his tantum personis pro iuris ac legum quod voluerit arbitrio relinquat, quas succedere imperialis praecepti tenore mandavimus:
von artur.j am 02.01.2020
Er soll die Befugnis haben, ein Testament nur in der Weise zu errichten, dass er nach seinem Willen nur denjenigen Personen etwas vermachen kann, die wir gemäß des kaiserlichen Erlasses zu beerben angeordnet haben:
von lars.825 am 21.08.2016
Das Recht, ein Testament zu errichten, wird nur unter folgenden Bedingungen gewährt: dass sie ihr Vermögen nach Belieben vererben können, jedoch ausschließlich an die Personen, die wir in unserem kaiserlichen Erlass als rechtmäßige Erben bestimmt haben: