Quod praesidis provisione fieri convenit, cuius sollertiae congruum est, si diversa pars bonam fidem non amplectatur, in arbitrio eius ponere, an velit possessionem cum fructibus restituere, ita ut fenebris pecunia cum competentibus usuris restituatur.
von ayaz822 am 22.10.2022
Es ist angemessen, dass der Gouverneur unter Nutzung seiner Expertise eine Verfügung trifft, wonach er im Falle mangelnder Treu und Glauben der Gegenpartei entscheiden kann, ob diese die Besitzansprüche einschließlich der Erträge zurückgeben müssen, vorausgesetzt, das geliehene Geld wird mit angemessenen Zinsen zurückgezahlt.
von johanna975 am 16.02.2024
Dasjenige, was durch Verfügung des Präses zu geschehen gebührt, dessen Geschick es angemessen ist, falls die Gegenpartei keine Treu und Glauben walten lässt, in seinem Ermessen zu stellen, ob er die Besitznahme mit den Früchten wiederherstellen möchte, so dass das Geld mit Zinsen nebst angemessenen Zinssätzen zurückerstattet wird.