Emptor autem si probare potuerit ex ceteris facultatibus oboedire te muneribus sive honoribus non potuisse, ad utilitates praeterea tuas cessisse pecuniam, quam pretii nomine sumpseras, doli exceptionis auxilio pretium cum usuris, quas praestatura esses, et sumptus meliorati praedii servare tantummodo potest.
von kristina.t am 04.06.2014
Der Käufer kann, wenn er nachweisen kann, dass Sie aus Ihren sonstigen Mitteln weder Pflichten noch Ehrungen erfüllen konnten und zudem das Geld, das Sie unter dem Titel des Preises erhoben haben, Ihren eigenen Zwecken zugeführt wurde, mittels der Einrede des Betrugs lediglich den Preis nebst Zinsen, die Sie hätten zahlen müssen, sowie die Aufwendungen für die Wertverbesserung der Liegenschaft zurückbehalten.
von amelie.v am 13.05.2016
Wenn der Käufer nachweisen kann, dass Sie aufgrund mangelnder anderer Ressourcen Ihre öffentlichen Pflichten nicht erfüllen konnten und das als Zahlung erhaltene Geld zu Ihrem persönlichen Vorteil verwendet wurde, kann er durch eine Betrugseinrede nur den Kaufpreis zuzüglich der Zinsen, die Sie hätten zahlen müssen, sowie die Kosten für Verbesserungen an der Immobilie zurückfordern.