Si minor a venditore sive sciente sive ignorante dicebatur capitatio praedii venditi et maior inventa sit, in tantum convenitur, quanto, si scisset emptor ab initio, minus daret pretii.
von aliyah931 am 03.01.2015
Wenn vom Verkäufer, sei es wissentlich oder unwissentlich, eine geringere Steuerbewertung für das verkaufte Grundstück angegeben wurde und diese als höher befunden wird, wird er in Höhe des Betrags in Anspruch genommen, den der Käufer von Anfang an weniger gezahlt hätte, wenn er die tatsächliche Bewertung gekannt hätte.
von marla.d am 26.09.2016
Wenn der Verkäufer die Grundsteuer für die verkaufte Liegenschaft niedriger angegeben hat, sei es absichtlich oder versehentlich, kann er auf den Betrag in Anspruch genommen werden, um den der Käufer den Kaufpreis reduziert hätte, wenn er die tatsächliche Steuerhöhe von Anfang an gekannt hätte.