Cum emancipatis vobis praedium adquisitum foret, alienari a patre eodemque curatore sine praesidis auctoritate non potuit, maxime si, tamquam suum esset, non tamquam pupillare vendiderit, illibataque vobis persecutio eius manet.
von richard.934 am 09.01.2023
Nach Ihrer rechtlichen Emanzipation, als Sie das Grundstück erworben hatten, konnte Ihr Vater, der auch Ihr Vormund war, es nicht rechtmäßig verkaufen ohne die Genehmigung der Behörde, insbesondere da er es als sein eigenes Eigentum und nicht als Vermögenswert eines Mündels verkaufte. Ihr Recht, dieses Eigentum zu beanspruchen, bleibt vollständig unversehrt.
von nour.c am 27.06.2017
Wenn nach eurer Emanzipation ein Grundbesitz erworben worden war, konnte dieser vom Vater oder Vormund ohne die Amtsbefugnis des Vorstehers nicht veräußert werden, besonders wenn er ihn verkaufte, als wäre es sein eigener Besitz und nicht Mündelvermögen, und euch bleibt die ungeschmälerte Verfolgung desselben erhalten.