Quod si id praetermisisti, ut priore loco is conveniatur qui administravit, de iure postulabis.
von malte.879 am 08.01.2018
Sollten Sie dies jedoch übergangen haben, so werden Sie verlangen, dass derjenige, der die Verwaltung inne hatte, zunächst rechtlich in Anspruch genommen wird, und zwar nach Maßgabe des Rechts.
von kristine.822 am 17.02.2023
Wenn Sie es versäumt haben, den Verwalter zunächst zu verklagen, können Sie hierzu einen Rechtsanspruch geltend machen.