Nam quod omnium bonorum patrem pupilli usum fructum reliquisse quondam uxori suae proponis, ad excusandos vos a tutela non est idoneum.
von mohammad903 am 11.11.2022
Was Sie vortragen, dass der Vater des Mündels den Nießbrauch des gesamten Vermögens seiner ehemaligen Ehefrau hinterlassen hat, ist nicht geeignet, Sie von der Vormundschaft zu entbinden.
von finn.i am 25.01.2020
Die Tatsache, dass Sie behaupten, der Vater des Mündels habe seiner ehemaligen Ehefrau das Recht zur Nutzung seines gesamten Vermögens überlassen, stellt keine gültige Entschuldigung dar, um Sie von Ihren Vormundschaftspflichten zu entbinden.