Quin etiam si aliqua ei excusatio competit et non alia causa nominatus est, quam ut lite fatigetur, quod in eam rem absumptum fuerit, is qui eum nominavit iuxta formam constitutionum ei reddere cogetur.
von hamza.874 am 22.11.2019
Darüber hinaus, wenn ihm irgendeine Entschuldigung zusteht und er aus keinem anderen Grund nominiert wurde, als dass er durch Rechtsstreitigkeiten erschöpft werde, wird derjenige, der ihn nominiert hat, gemäß der Form der Verfassungen gezwungen sein, das, was in dieser Angelegenheit ausgegeben wurde, an ihn zurückzuerstatten.
von timo913 am 28.06.2019
Darüber hinaus wird derjenige, der jemanden nominiert hat, verpflichtet sein, alle Rechtskosten zu erstatten, wenn die nominierte Person eine berechtigte Entschuldigung hat und nur mit der Absicht nominiert wurde, sie mit Rechtsverfahren zu belästigen, und dies gemäß den geltenden Gesetzen.