Tantummodo etenim unus senatoris libertus, qui patroni negotia gerit, habet a tutela sive cura vacationem.
von ole8814 am 13.04.2020
Denn tatsächlich hat nur ein Freigelassener eines Senators, der die Geschäfte seines Patrons führt, eine Befreiung von Vormundschaft oder Betreuung.
von kaan912 am 12.09.2022
Nur der Freigelassene eines Senators, der die Geschäfte seines ehemaligen Herrn führt, ist von der Vormund- oder Pflegschaftspflicht befreit.