Ipsi etiam tutores et curatores post litis contestationem a se factam ad exemplum procuratorum, qui litem contestati sunt, dare procuratores non prohibentur.
von nicole.m am 01.06.2020
Die Vormünder und Kuratoren selbst sind nach ihrem eigenen Streitbeitritt nicht gehindert, Prozessbevollmächtigte zu bestellen, nach dem Beispiel von Prozessbevollmächtigten, die bereits einen Streitbeitritt vorgenommen haben.
von maryam.o am 07.09.2015
Auch Vormünder und Betreuer dürfen nach formeller Verfahrenseröffnung Rechtsvertreter bestellen, ebenso wie andere Vertreter, die dies bereits getan haben.