Ipsi autem tutores et curatores post litis contestationem a se factam ad exemplum procuratorum, qui litem contestati sunt, dare procuratores non prohibentur.
von jule.i am 30.08.2023
Nach förmlicher Einleitung eines Rechtsstreits dürfen Vormünder und Betreuer Vertreter ernennen, ebenso wie Prozessbevollmächtigte, die bereits ein Verfahren eingeleitet haben.
von hendrik.e am 16.12.2013
Die Vormünder und Kuratoren selbst sind nach der von ihnen vorgenommenen Streiteinlassung, nach Art der Prozessbevollmächtigten, die eine Streiteinlassung vorgenommen haben, nicht gehindert, Prozessbevollmächtigte zu bestellen.