Tunc enim quasi nullo facto, utpote sine causa easdem arras praestitas tantummodo reddi consequens esse praecipimus.
von peter864 am 18.02.2020
Alsdann nämlich, gleichsam als wäre nichts geschehen, und zwar ohne Rechtsgrund, nachdem dieselben Anzahlungen geleistet wurden, verfügen wir, dass lediglich deren Rückerstattung als folgerichtig zu betrachten ist.
von mustafa.j am 08.04.2017
In einem solchen Fall, da tatsächlich nichts geschehen ist und kein Grund dafür vorlag, verfügen wir, dass die geleistete Anzahlung schlicht zurückzuerstatten ist.