Wörterbuch für Latein-Deutsch und Deutsch-Latein

Übersetzungen  ›  Justinian I.  ›  Codex Iustinianus (IV)  ›  877

Ante manumissionem iniciendae manus facultas non denegatur atque ideo non petuntur in publicum.

‹ Vorherige Textstelle  oder  Nächste Textstelle ›

Übersetzungen auf Latein.me

von ian879 am 05.04.2022
Vor der Freilassung wird die Befugnis zum Handauflegen nicht verweigert, und deshalb werden sie nicht für die öffentliche Kasse beansprucht.

von benedict.f am 07.03.2016
Vor der Freilassung bleibt das Recht zur Beschlagnahmung von Eigentum gültig, und daher können die Gegenstände nicht vom Staat beansprucht werden.

Analyse der Wortformen

Ante
ante: vor, vorwärts, voraus, vorher, früher
antis: Reihen (von Reben/Pflanzen)
anus: alte Frau, Greisin; After
atque
atque: und, wie, als, und dazu, und besonders, sowie, und auch
denegatur
denegare: leugnen, rundweg abschlagen
facultas
facultas: Fähigkeit, Möglichkeit, Erlaubnis, Tunlichkeit
ideo
ideo: dafür, deswegen
in
in: auf, gegen, nach, in, in ... hinein, bei, an, innerhalb
iniciendae
inicere: hineinwerfen, einflößen
manumissionem
manumissio: Freilassung
manus
manus: Hand, Schar (von Bewaffneten)
non
non: nicht, nein, keineswegs
Non: Nonen, 5.–7. Tag des Monats
petuntur
petere: bitten, erbitten, verlangen, erstreben, zu erreichen suchen, holen, suchen, beanspruchen, aufsuchen, gehen nach, fahren nach, angreifen, auf etwas/jem
publicum
publicus: staatlich, öffentlich, allgemein

Ähnliche Textstellen

Wortschatz · Textstellen · Datenschutz · Impressum