Ante manumissionem iniciendae manus facultas non denegatur atque ideo non petuntur in publicum.
von ian879 am 05.04.2022
Vor der Freilassung wird die Befugnis zum Handauflegen nicht verweigert, und deshalb werden sie nicht für die öffentliche Kasse beansprucht.
von benedict.f am 07.03.2016
Vor der Freilassung bleibt das Recht zur Beschlagnahmung von Eigentum gültig, und daher können die Gegenstände nicht vom Staat beansprucht werden.