Et ideo si tu maior viginti quinque annis effectus ab ea negotium gestum non fecisti ratum, oblato debito, si non haec locator iure pignoris obligata sibi vendidit, petere poteris.
von luzie866 am 26.02.2018
Und daher kannst du, wenn du älter als fünfundzwanzig Jahre bist und das Rechtsgeschäft nicht ratifiziert hast, nachdem die Schuld angeboten wurde, die Sache beanspruchen, falls der Vermieter die ihm durch Pfandrecht verpfändeten Gegenstände nicht verkauft hat.
von piet.8842 am 29.04.2015
Wenn Sie fünfundzwanzig Jahre alt geworden sind und die Transaktion nicht genehmigt haben, können Sie die Gegenstände zurückfordern, indem Sie die Schuld bezahlen, vorausgesetzt, der Vermieter hat sie nicht aufgrund seines Pfandrechts verkauft.