Ob eam rem frustra calumniam mulieris, quamvis ipsa contractus tabulas habeat, formidas.
von ibrahim.935 am 07.08.2016
Du hast keinen Grund, die falschen Anschuldigungen der Frau in dieser Angelegenheit zu befürchten, auch wenn sie die Vertragsdokumente besitzt.
von oskar963 am 09.05.2016
In dieser Angelegenheit fürchtest du die Verleumdung der Frau vergebens, auch wenn sie selbst die Vertragsdokumente besitzt.