Fructus quoque perceptos ante venditionem contractam, quos, cum venditioni non accessissent, eundem emptorem invasisse proponis, eodem iudicio reposces.
von marco.w am 30.10.2013
Die vor Vertragsabschluss gesammelten Früchte, die, wie du behauptest, vom selben Käufer beschlagnahmt wurden, obwohl sie nicht in den Verkauf einbezogen waren, wirst du in demselben rechtlichen Verfahren zurückfordern.
von carina.z am 20.09.2022
Du kannst in derselben Klage die Erlöse zurückfordern, die vor dem Verkaufsvertrag eingezogen wurden und die der Käufer, wie du behauptest, unrechtmäßig vereinnahmt hat, obwohl sie nicht Teil des Verkaufs waren.