Quod in fructibus quoque locum habere, quos in praediis hereditariis inventos aut exinde perceptos vendiderint, procul dubio est.
von hugo.q am 14.08.2022
Es ist vollkommen gewiss, dass dies auch für jegliche Erzeugnisse gilt, die sie nach dem Auffinden oder Ernten auf den ererbten Grundstücken verkauft haben.
von kim.909 am 29.08.2018
Dass dies auch bei Früchten gilt, die auf Erbgütern gefunden oder von dort geerntet und verkauft wurden, steht außer Zweifel.