Illud quoque ius, in quibus coluit praediis, quod aut ex successione aut ex comparatione privata aut nostri numinis liberalitate aut quocumque modo possedit, sciat inlibatum intemeratumque servari:
von anny877 am 21.04.2017
Jenes Recht auch, auf welchen Ländereien er Bewirtschaftung betrieb, das er entweder durch Erbschaft oder durch privaten Erwerb oder durch die Großzügigkeit unserer göttlichen Majestät oder auf welche Weise auch immer er es besaß, soll er wissen, dass es ungeschmälert und unversehrt bewahrt wird:
von anabel.y am 21.10.2023
Er soll wissen, dass sein Recht an den von ihm bearbeiteten Ländereien vollständig unversehrt und unangetastet bleibt, unabhängig davon, wie er sie erworben hat - sei es durch Erbschaft, privaten Kauf, kaiserliche Schenkung oder auf andere Weise: