Si deserta praedia ob cessationem collationum vel reliqua tributorum ex permissu praesidis ab his, quibus periculum exactionis tributorum imminet, distracta sincera fide iusto pretio sollemniter comparasti, venditio ob sollemnes praestationes necessitate facta convelli non debet.
von julien915 am 10.04.2021
Wenn Verlassene Liegenschaften zu einem angemessenen Preis und in gutem Glauben von Steuereintreibern erworben wurden, die vom Gouverneur ermächtigt waren, diese aufgrund unbezahlter Steuern und Abgaben zu verkaufen, sollte der Verkauf - der aufgrund der ausstehenden Steuern notwendig war - nicht für ungültig erklärt werden.
von marlen.918 am 02.04.2017
Wenn Verlassene Liegenschaften aufgrund von Zahlungseinstellung oder ausstehenden Abgaben, mit Erlaubnis des Vorstehers, von denjenigen, über denen die Gefahr der Abgabenerhebung schwebt, in gutem Glauben zu einem gerechten Preis förmlich erworben wurden, sollte der aus Notwendigkeit aufgrund formeller Verpflichtungen getätigte Verkauf nicht rückgängig gemacht werden.