Venditionem ob tributorum cessationem factam revocari non oportet neque priore domino pretium offerente neque creditore eius iure hypothecae sive pignoris.
von ayaz944 am 29.05.2020
Ein wegen unbezahlter Steuern erfolgter Verkauf sollte nicht rückgängig gemacht werden, weder wenn der vorherige Eigentümer den Preis anbietet noch wenn dessen Gläubiger Rechte durch Hypothek oder Pfand geltend macht.