Venditionem ob tributorum cessationem factam revocari non oportet neque priore domino pretium offerente neque creditore eius iure hypothecae sive pignoris.
von ayaz944 am 29.05.2020
Ein wegen unbezahlter Steuern erfolgter Verkauf sollte nicht rückgängig gemacht werden, weder wenn der vorherige Eigentümer den Preis anbietet noch wenn dessen Gläubiger Rechte durch Hypothek oder Pfand geltend macht.
von anni.8837 am 17.10.2015
Ein Verkauf, der aufgrund des Wegfalls von Abgaben getätigt wurde, sollte nicht widerrufen werden, weder wenn der frühere Eigentümer den Preis anbietet noch wenn sein Gläubiger kraft des Hypothekar- oder Pfandrechts Anspruch erhebt.