Nisi minus dimidia iusti pretii, quod fuerat tempore venditionis, datum est, electione iam emptori praestita servanda.
von amir.k am 19.08.2024
Es sei denn, es wurde weniger als die Hälfte des gerechten Preises, der zum Zeitpunkt des Verkaufs galt, gezahlt, so muss die dem Käufer bereits gewährte Wahl aufrechterhalten werden.
von marcus.835 am 19.04.2024
Wenn weniger als die Hälfte des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Verkaufs gezahlt wurde, muss das Wahlrecht des Käufers gewahrt bleiben.