Commissoriae venditionis legem exercere non potest, qui post praestitutum pretii solvendi diem non vindicationem rei eligere, sed usurarum pretii petitionem sequi maluit.
von annie.f am 05.11.2013
Eine Person kann eine Verfallklausel eines Verkaufs nicht geltend machen, wenn sie nach Ablauf der Zahlungsfrist sich dafür entschieden hat, Zinszahlungen zu verfolgen, anstatt die Immobilie zurückzufordern.
von aurora.878 am 04.11.2022
Wer nach dem festgelegten Tag der Preiszahlung nicht die Vindikation der Sache wählt, sondern die Verfolgung der Zinsansprüche des Preises vorzieht, kann das Recht des kommissarischen Verkaufs nicht ausüben.