Si dolo adversarii deceptum venditionem praedii te fecisse praeses provinciae aditus animadvertit, sciens contrarium esse dolum bonae fidei, quae in huiusmodi maxime contractibus exigitur, rescindi venditionem iubebit.
von noa.i am 25.08.2016
Wenn du durch den Betrug des Gegners getäuscht eine Veräußerung des Grundstücks vorgenommen hast und der Provinzstatthalter davon Kenntnis erlangt, wird er, da er weiß, dass Betrug dem guten Glauben zuwiderläuft, welcher bei derartigen Verträgen insbesondere gefordert wird, die Veräußerung für nichtig erklären.