Dudum proximis consortibusque concessum erat, ut extraneos ab emptione removerent neque homines suo arbitratu vendenda distraherent.
von jannik831 am 13.08.2019
Den Nachbarn und Partnern war gewährt worden, dass sie Fremde vom Kauf ausschließen und Waren nicht nach eigenem Ermessen verkaufen durften.
von frieda976 am 07.08.2020
Nachbarn und Geschäftspartnern war es gestattet worden, Außenstehende vom Kauf abzuhalten und Waren nicht nach eigenem Belieben zu verkaufen.