Cum ipse tutor nihil ex bonis pupilli quae distrahi possunt comparare palam et bona fide prohibetur, multo magis uxor eius hoc facere potest.
von thore854 am 12.07.2021
Wenn einem Vormund untersagt ist, Vermögensgegenstände seines Mündels, die veräußert werden können, offen und in gutem Glauben zu erwerben, so gilt dieses Verbot für seine Ehefrau noch strengere.
von benno.846 am 23.07.2013
Da dem Vormund selbst untersagt ist, offen und in gutem Glauben irgendetwas aus dem Vermögen des Mündels zu erwerben, was verkauft werden kann, kann dies seine Ehefrau umso weniger tun.