Intermissionis autem tempore furiosos maiores viginti quinque annis venditiones et alios quoslibet contractus posse facere non ambigitur.
von fynn842 am 02.06.2015
Es ist unbestritten, dass geistig kranke Menschen über fünfundzwanzig Jahre Verkäufe und andere Verträge während ihrer lichten Momente abschließen können.
von lino.916 am 07.12.2013
Während der Zeit der Unterbrechung wird nicht bezweifelt, dass geisteskranke Personen über fünfundzwanzig Jahre Verkäufe und andere Verträge abschließen können.