Cum proponas te praedium coniuncto dominio cum patruo tuo comparasse in possessionemque tam te quam ipsum inductum, iuris ratio efficit, ut dominium fundi ad utrumque pertineat.
von jolie9838 am 16.03.2019
Da Sie darlegen, dass Sie ein Grundstück in gemeinschaftlichem Eigentum mit Ihrem Onkel väterlicherseits erworben haben und sowohl Sie als auch er selbst in Besitz gesetzt wurden, bewirkt der Rechtsgrundsatz, dass das Eigentum des Grundstücks beiden zusteht.
von nino.u am 09.03.2015
Wie Sie erwähnen, dass Sie eine Liegenschaft gemeinsam mit Ihrem Onkel erworben und beide Besitz ergriffen haben, bestimmt das Gesetz, dass das Eigentumsrecht an dem Grundstück Ihnen beiden zusteht.