Amissarum mercium detrimentum, quod non ex marinae tempestatis discrimine, sed ex praecipiti avaritia et incivili debitoris audacia accidisse adseveratur, adscribi tibi iuris publici ratio non permittit.
von sam.872 am 16.05.2023
Das öffentliche Recht erlaubt nicht, Sie für den Verlust von Waren verantwortlich zu machen, der angeblich nicht aufgrund von von Seegefahren, sondern wegen der rücksichtslosen Habgier und unangemessenen Kühnheit des Schuldners entstanden ist.
von ruby.q am 06.05.2018
Der Schaden verlorener Waren, welcher nicht als Folge der Gefahr eines Seesturms, sondern aufgrund der unbedachten Habgier und unzivilisierten Kühnheit des Schuldners eingetreten zu sein behauptet wird, darf nach den Grundsätzen des öffentlichen Rechts Ihnen nicht zugerechnet werden.