Machinationes etiam creditorum, qui ex hac lege prohibiti maiores usuras stipulari alios medios subiciunt, quibus hoc non ita interdictum est, resecantes iubemus, si quid tale fuerit attemptatum, ita computari usuras, ut necesse esset, si ipse qui alium interposuit fuisset stipulatus:
von anna.lena.e am 08.02.2021
Wir untersagen hiermit Konstruktionen von Gläubigern, bei denen diese, obwohl ihnen nach diesem Gesetz höhere Zinssätze verboten sind, Zwischenpersonen einsetzen, die nicht denselben Beschränkungen unterliegen. Sollte ein solcher Versuch unternommen werden, verfügen wir, dass die Zinsen so berechnet werden müssen, als hätte der ursprüngliche Gläubiger, der die Zwischenperson eingesetzt hat, die Vereinbarung direkt getroffen.
von luci.941 am 20.11.2023
Die Machenschaften der Gläubiger, die aufgrund dieses Gesetzes daran gehindert, höhere Zinssätze zu vereinbaren, andere Zwischenpersonen einsetzen, für die dies nicht ebenso untersagt ist, schneiden wir ab und befehlen, dass, falls dergleichen versucht worden wäre, die Zinssätze so zu berechnen sind, wie es notwendig gewesen wäre, wenn derjenige, der eine andere Person zwischengeschaltet hat, selbst die Vereinbarung getroffen hätte: