Si ad excludendam tutelae actionem pupillus iusiurandum tutori dedit, postea eandem litem exercere non prohibetur.
von aaliya.k am 17.01.2024
Wenn ein Mündel dem Vormund einen Eid geschworen hat, um eine Vormundschaftsklage auszuschließen, ist er später nicht gehindert, denselben Rechtsstreit zu verfolgen.
von aalyah.q am 31.08.2023
Wenn ein Mündel seinem Vormund einen Eid geschworen hat, die Vormundschaftsklage fallen zu lassen, wird er nicht daran gehindert, denselben Rechtsstreit später wieder aufzunehmen.