Indubitati iuris est non numeratae pecuniae exceptionem locum habere et in talibus nominibus vel feneraticiis vel aliis cautionibus, quae etiam sacramenti habent mentionem.
von conrad.e am 30.11.2017
Es ist Rechtsprinzip, dass die Einrede der Nichtvalutierung sowohl auf verzinsliche Urkunden als auch auf andere Sicherungsvereinbarungen Anwendung findet, einschließlich derjenigen, die eine Eidesklausel enthalten.
von lena.964 am 28.07.2018
Es ist unzweifelhaft rechtens, dass die Einrede des nicht gezahlten Geldes sowohl bei zinstragenden als auch bei anderen Schuldverschreibungen Geltung hat, die auch einen Eid zum Gegenstand haben.