Ita tamen, ut neque principali debitori neque fideiussori eius aliquid praeiudicium generetur, si is qui eam exceptionem opposuit victus fuit, sed possint illi postea, si conveniantur, intra statuta scilicet tempora eadem se exceptione tueri.
von ronja.8868 am 06.03.2020
Jedoch sollte, wenn jemand diese Einrede erhebt und unterliegt, weder dem Hauptschuldner noch seinem Bürgen ein Nachteil entstehen, da sie dieselbe Einrede später bei einer Klage weiterhin geltend machen können, sofern dies innerhalb der gesetzlichen Fristen geschieht.
von linnea.x am 21.02.2016
So jedoch, dergestalt, dass weder dem Hauptschuldner noch seinem Bürgen ein Nachteil entstehen soll, wenn derjenige, der jene Einrede vorgebracht hat, unterlegen ist, sondern sie später, falls sie in Anspruch genommen werden, innerhalb der festgelegten Fristen sich mit eben derselben Einrede verteidigen können.