Cum ultra hoc quod accepit re obligari neminem posse constet et stipulatione interposita placita creditor non dederit, in factum dandam exceptionem convenit:
von leo918 am 05.03.2015
Da es offensichtlich ist, dass niemand rechtlich über das hinaus verpflichtet werden kann, was er erhalten hat, und der Gläubiger nach Abschluss der Vereinbarung nicht das Versprochene geliefert hat, ist es angemessen, eine Verteidigung aufgrund der tatsächlichen Umstände zu gewähren:
von luke.968 am 21.07.2017
Da es als feststehend gilt, dass niemand über das hinaus verpflichtet werden kann, was er erhalten hat, und wenn der Gläubiger nach Abschluss einer Vereinbarung die vereinbarten Dinge nicht gegeben hat, gilt es als vereinbart, dass eine auf den Tatsachen basierende Ausnahme gewährt werden soll: