Licet in delictis aetate neminem excusari constet, matri tamen, quae filiis tutorem aetatis lubrico lapsa non petiit, eorum minime denegari successionem convenit, cum hoc in maioribus matribus tantum obtineat.
von sophi.956 am 25.01.2022
Obwohl es unstrittig ist, dass Alter keine Entschuldigung für Fehlverhalten darstellt, sollte einer Mutter, die aufgrund jugendlicher Unerfahrenheit versäumt hat, einen Vormund für ihre Kinder zu bestellen, ihr Erbrecht nicht abgesprochen werden, da diese Regel nur für ältere Mütter gilt.
von pepe.k am 16.10.2020
Obwohl es als feststehend gilt, dass bei Vergehen niemand durch sein Alter entschuldigt wird, gebührt es sich dennoch für eine Mutter, die aufgrund der Ungewissheit ihres Alters versehentlich keinen Vormund für ihre Söhne bestellt hat, dass ihr deren Nachfolge keinesfalls verweigert wird, da dies nur bei älteren Müttern Gültigkeit hat.