Ne autem mulieres perperam sese pro aliis interponant, sancimus non aliter eas in tali contractu posse se pro aliis obligare, nisi instrumento publice confecto et a tribus testibus subsignato accipiant homines a muliere pro aliis confessionem:
von Maxime am 08.05.2022
Ferner verordnen wir, um zu verhindern, dass Frauen unzulässig für andere eintreten, dass sie sich nicht anders für andere in einem solchen Vertrag verpflichten können, es sei denn, dass Männer von einer Frau eine Bürgschaft für andere erhalten, nachdem eine öffentliche Urkunde erstellt und von drei Zeugen unterschrieben wurde.
von helene.m am 17.07.2023
Ferner verordnen wir, um zu verhindern, dass Frauen unzulässigerweise als Bürgen auftreten, dass sie sich nicht rechtswirksam für andere in solchen Verträgen verpflichten können, es sei denn, Männer erhalten eine Erklärung der Frau durch ein öffentlich ausgefertigtes Dokument, das von drei Zeugen unterzeichnet wurde.