Videtur etenim ex huiusmodi temporis prolixitate non pro aliena obligatione se illigare, sed pro sua causa aliquid agere et tam ex secunda cautione sese obnoxiam facere, in quantum hoc fecit, quam pignus aut intercessorem utiliter dare.
von rose.d am 30.05.2013
Es scheint, dass sie nach so langer Zeit nicht für die Schuld eines anderen hatfet, sondern vielmehr in eigener Sache handelt und sich durch eine zweite Bürgschaft in dem Umfang verpflichtet, in dem sie gehandelt hat, genauso als würde sie tatsächlich Sicherheit oder eine Bürgschaft leisten.
von medina.d am 26.02.2015
Es scheint aus einer solchen Zeitspanne heraus, dass sie sich nicht für die Verpflichtung eines anderen bindet, sondern für ihre eigene Sache etwas unternimmt und sich sowohl durch eine zweite Sicherheit haftbar macht, insoweit sie dies getan hat, als auch wirksam ein Pfand oder einen Bürgen stellt.