Si filius familias aliquid mercatus pretium stipulanti venditori cum usurarum accessione spondeat, non esse locum senatus consulto, quo fenerare filiis familias prohibitum est, nemini dubium est:
von sara9872 am 30.11.2020
Wenn ein Sohn unter väterlicher Gewalt etwas gekauft und dem fordernden Verkäufer das Entgelt zuzüglich Zinsen verspricht, ist es für niemanden zweifelhaft, dass das Senatsbeschluss, durch welches das Zinsnehmen bei Söhnen untersagt ist, hier keine Anwendung findet:
von benett.g am 19.11.2016
Es ist für jeden offensichtlich, dass der Senatsbeschluss, der das Geldleihen mit Zinsen an Söhne unter väterlicher Gewalt verbietet, nicht gilt, wenn ein solcher Sohn dem Verkäufer verspricht, den Kaufpreis zuzüglich Zinsen zu zahlen: