Igitur in perpetuum edictali lege sancimus, ut, qui servo colono conductori procuratori actorive possessionis pecuniam mutuam det, sciat dominos possessionum cultoresve terrarum obligari non posse.
von eveline.p am 12.06.2021
Wir setzen hiermit durch Gesetz dauerhaft fest, dass jeder, der einem Sklaven, Pächter, Auftragnehmer, Verwalter oder Vertreter einer Liegenschaft Geld leiht, verstehen muss, dass die Grundbesitzer oder Landwirte nicht haftbar gemacht werden können.
von yanis.9898 am 22.12.2014
Daher verordnen wir durch ein Ediktsgesetz für die Ewigkeit, dass derjenige, der einem Diener, Pächter, Mieter, Verwalter oder Vertreter einer Besitzung Geld leiht, wissen soll, dass die Besitzer der Besitzungen oder die Bewirtschafter der Ländereien nicht haftbar gemacht werden können.