Emptione pignoris causa facta non quod scriptum, sed quod gestum est inspicitur.
von annika861 am 26.01.2024
Bei einem Kauf als Sicherheit kommt es mehr auf das tatsächlich Geschehene an als auf das schriftlich Festgehaltene.
von veronika.8864 am 18.11.2023
Bei einem Kauf, der zum Zweck der Verpfändung getätigt wurde, wird nicht das Geschriebene, sondern das Geschehene untersucht.