Si adversarius tuus apud acta praesidis provinciae, cum fides instrumenti quod proferebat in dubium revocaretur non se usurum contestatus est, vereri non debes, ne ex ea scriptura, quam non esse veram etiam professione eius constitit, negotium denuo repetatur.
von ibrahim.d am 14.10.2018
Wenn Ihr Gegner in den amtlichen Aufzeichnungen des Provinzgouverneurs bereits erklärt hat, dass er ein Dokument nicht verwenden würde, dessen Authentizität angezweifelt wird, sollten Sie sich keine Sorgen machen, dass er eben dieses Dokument nutzt, um den Fall erneut aufzurollen, insbesondere da er selbst dessen Unchtheit eingestanden hat.
von paula.917 am 31.12.2020
Wenn dein Gegner vor den Akten des Provinzgouverneurs, als die Echtheit der Urkunde, die er vorlegte, in Zweifel gezogen wurde, erklärt hat, dass er sie nicht verwenden werde, solltest du nicht befürchten, dass aus dieser Schrift, deren Unwahrheit auch durch seine eigene Erklärung feststand, die Angelegenheit erneut verfolgt werden könnte.