Libertorum adversus patronos illicitas atque improbas voces poenae obiectione praecludimus atque ita, ut non modo sponte prodire non audeant, sed nec vocati quidem in iudicium venire cogantur.
von alice.936 am 29.01.2014
Wir verhindern, dass Freigelassene unzulässige und rechtswidrige Äußerungen gegen ihre ehemaligen Herren machen, indem wir Bestrafung androhen und sicherstellen, dass sie nicht nur nicht aus eigenem Antrieb hervortreten werden, sondern auch nicht gezwungen werden können, wenn sie vor Gericht geladen werden.
von ayleen975 am 23.11.2013
Wir unterbinden die ungesetzlichen und ungehörigen Äußerungen der Freigelassenen gegen ihre Schutzherren durch die Androhung von Strafen, und zwar derart, dass sie nicht nur nicht freiwillig vortreten zu wagen, sondern auch wenn sie vorgeladen werden, nicht gezwungen sind, vor Gericht zu erscheinen.