Quoniam liberi testes ad causas postulantur alienas, si socii et participes criminis non dicantur, sed fides ab his notitiae postuletur, in exhibitione necessariarum personarum, hoc est testium, talis debet esse cautio iudicantis, ut his venturis ad iudicium per accusatorem aut ab his, per quos fuerint postulati, sumptus competentes dari praecipiat.
von lilia848 am 12.03.2021
Wenn freie Personen als Zeugen in Rechtssachen anderer aufgerufen werden, wenn sie nicht als Mittäter des Verbrechens bezeichnet werden, sondern nur gebeten werden, über das zu berichten, was sie wissen, sollte der Richter bei der Vorladung der erforderlichen Personen (das heißt der Zeugen) folgende Vorsichtsmaßnahme treffen: Er sollte anordnen, dass angemessene Aufwendungen an diejenigen gezahlt werden, die zum Gericht kommen, und zwar entweder vom Ankläger oder von denjenigen, die ihre Anwesenheit verlangt haben.
von finya906 am 31.10.2017
Da freie Zeugen für die Rechtssachen anderer gefordert werden, wenn sie nicht als Mittäter und Teilnehmer des Verbrechens bezeichnet werden, sondern von ihnen Kenntnistreue verlangt wird, bei der Vorführung notwendiger Personen, das heißt der Zeugen, sollte die Vorsicht des Richters derart sein, dass er für diejenigen, die durch den Ankläger oder durch jene, von denen sie gefordert wurden, zum Gerichtsverfahren kommen, angemessene Aufwendungen zu zahlen anordnet.