Ut hoc ius tripertitum esse videatur, ut testes quidem et eorum praesentia uno contextu testamenti celebrandi gratia a iure civili descendant, subscriptiones autem testatoris et testium ex sacrarum constitutionum observatione adhibeantur, signacula autem et numerus testium ex edicto praetoris.
von karlotta.q am 05.11.2017
Dieses Gesetz scheint drei Teile zu haben: Die Anforderung an Zeugen und deren Anwesenheit während einer einzigen Testamentserstellung stammt aus dem Zivilrecht, die Unterschriften sowohl des Erblassers als auch der Zeugen werden durch kaiserliche Gesetzgebung vorgeschrieben, und die Siegel und die Anzahl der Zeugen werden durch das Edikt des Prätors geregelt.
von joline8938 am 16.07.2021
So erscheint dieses Gesetz dreiteilig zu sein, derart, dass Zeugen und deren Anwesenheit in einem Verfahren zum Zweck der Errichtung eines Testaments aus dem Zivilrecht hervorgehen, während die die Unterschriften des Erblassers und der Zeugen aus der Beachtung der heiligen Verfassungen angewendet werden, während die Siegel und die Anzahl der Zeugen aus dem Edikt des Prätors [stammen].